Am 8. April 2025 kam es in Ulm zu einem dramatischen Zwischenfall: Ein Polizist schießt auf einen Hund, nachdem dieser ihn angegriffen hatte. Es handelte sich um einen Schäferhund, der offenbar unkontrolliert auf den Beamten losging. Der Einsatz der Schusswaffe war laut Polizei notwendig, um eine akute Gefahr abzuwehren.
Laut Polizei erlitt der Hund eine leichte Verletzung am Ohr. Der Beamte blieb unverletzt.
Nach bisherigen Erkenntnissen sprang der unangeleinte Hund bellend auf den Polizisten zu. Der Hund soll versucht haben zu beißen, doch der Beamte konnte seinen Arm noch rechtzeitig zurückziehen. Um sich vor weiteren Angriffen zu schützen, gab der Beamte einen Schuss ab.
Grundsätzlich ist der Einsatz von Schusswaffen durch die Polizei streng geregelt. Allerdings gilt: Wenn Menschenleben in Gefahr sind, darf ein Polizist zur Waffe greifen – auch dann, wenn ein Tier wie ein aggressiver Hund die Bedrohung darstellt.
Anders gesagt: Der Einsatz ist nur erlaubt, sofern keine andere Möglichkeit zur Abwehr besteht. Diese Entscheidung trifft der Beamte stets individuell und in einer oft stressbeladenen Situation. Das ein Polizist auf einen Hund schießt ist daher häufig das Ergebnis einer schnellen, aber gesetzlich gedeckten Reaktion.
Ausgelöst wurde der Vorfall durch eine 54-jährige Frau, die ihre beiden Hunde unerlaubt auf dem Klinikgelände herumlaufen ließ. Mitarbeiter der Ulmer Klinik hatten daraufhin die Polizei verständigt. Die Frau soll laut Polizei nur widerwillig gegangen sein.
Wenig später trafen Beamte sie erneut an – diesmal auf der Straße. Dort schrie sie lautstark herum und ließ ihre unangeleinten Hunde auf die Fahrbahn laufen. Als sie nicht auf Ansprachen aus dem Streifenwagen reagierte, stieg ein Beamter aus. In diesem Moment kam es zum Angriff durch den Schäferhund.
Nach dem Abwehrschuss habe die Frau die Beamten beleidigt und mit ihrer Jacke nach ihnen geschlagen. Sie stand vermutlich unter Alkoholeinfluss. Gegen sie wird nun wegen tätlichen Angriffs auf Polizeibeamte ermittelt. Ob das Führen unangeleinter Hunde ebenfalls angezeigt wird, ist laut Polizei noch unklar.
In Deutschland gelten Haustiere rechtlich als Eigentum. Wird ein Tier getötet, liegt juristisch betrachtet oft eine Sachbeschädigung vor – es sei denn, es gibt eine klare Rechtfertigung (Wann ist die Abwehr eines Tieres erlaubt?). Ein Angriff auf einen Menschen kann eine solche Rechtfertigung darstellen.
Zudem genießen bestimmte Tiere, wie etwa Polizeihunde, besonderen Schutz. Wer einen dieser Hunde verletzt oder tötet, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Im Fall Ulm ging die Bedrohung jedoch vom Hund aus, nicht gegen ihn.
Der Vorfall, bei dem ein Polizist auf einen Hund schießt, ist kein Einzelfall. Schäferhunde gehören zu den beliebtesten Rassen – sowohl im privaten Umfeld als auch im Polizeidienst. Sie sind intelligent, wachsam und beschützen ihr Territorium.
Allerdings: Bei schlechter Erziehung oder in bedrohlichen Situationen können sie aggressiv reagieren. Viele Fälle zeigen, dass selbst gut trainierte Tiere in Ausnahmesituationen unberechenbar handeln. Daher ist es nachvollziehbar, dass ein Polizist auf einen Hund schießt, wenn er sich in Gefahr sieht.
In früheren Fällen – etwa in den USA – kam es bereits mehrfach dazu, dass ein Polizist auf einen Hund schießt, um sich selbst oder andere zu schützen. Die Rechtsprechung ist dabei oft eindeutig: Handelt der Beamte aus Notwehr, bleibt er straffrei.
Zudem zeigen Gerichtsurteile, dass die Abwägung vor Ort zählt. Ob der Polizist Alternativen hatte, wird im Nachhinein geprüft. Die Hemmschwelle für den Schusswaffeneinsatz ist hoch, doch manchmal bleibt kein anderer Ausweg.
Der Fall in Ulm wird, wie alle Einsätze mit Schusswaffen, sorgfältig untersucht. Dabei prüfen die Behörden, ob der Einsatz verhältnismäßig war. Besonders dann, wenn ein Polizist auf einen Hund schießt, sind die emotionalen Reaktionen oft heftig – dennoch muss rechtlich klar zwischen Gefahr und Tierliebe unterschieden werden.
Auch der Hundebesitzer könnte zur Verantwortung gezogen werden. War das Tier nicht gesichert oder bereits durch vorheriges Verhalten auffällig, kann das zivilrechtliche oder sogar strafrechtliche Folgen haben.